Satzung

des Sportfischerverein Primsweiler e. V.

§ 1    Name und Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

  1. Der Verein führt den Namen: Sportfischerverein Primsweiler e.V. Er hat seinen Sitz in 66839 Schmelz-Primsweiler
  2. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
  3. Der Gerichtsstand für den Verein ist 66822 Lebach. Der Verein ist beim AG Lebach unter dem Az.: VR 3182 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Zweck und Aufgabe des Vereines

  1. Der Sportfischerverein Primsweiler e. V., in der Folge „Verein“ genannt, ist eine Vereinigung von Sportfischern, welche die Fischerei aus Liebhaberei ausüben.
  2. Vornehmstes Anliegen des Vereins ist die Erhaltung und die Pflege der Natur, die Gesunderhaltung unserer Gewässer, die Vorbereitung und Verbesserung des naturnahen und waidgerechten Angelns sowie die Hege und Pflege des Fischbestandes.

§ 3    Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein hat
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder
    3. Ehrenpräsidenten
    4. Ehrenvorsitzender
  3. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Aufnahmeanträge von Minderjährigen bedürfen stets der Zeichnung durch einen Erziehungsberechtigten. Nach Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein. Der Antragsteller wird mündlich oder schriftlich über das Ergebnis dieser Entscheidung informiert. Die Aufnahme erfolgt jeweils zum 1. eines Monats, in der Regel zum 1. des Monats nach der Antragstellung.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung solchen Personen verliehen werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben.

§ 4    Vorstand, geschäftsführender Vorstand i. S. des § 26 BGB

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliedsversammlung gewählt. Er führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
  2. Der Vorstand, der für die Dauer von 3 Jahren gewählt wird, setzt sich zusammen aus
    1. dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    2. dem 1. Schriftführer und seinem Stellvertreter
    3. dem 1. Kassierer und seinem Stellvertreter
    4. 2 Beisitzern
    5. dem Jugendwart
    6. dem 1. Gewässerwart
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem 1. Schriftführer
    4. dem 1. Kassierer
  4. Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB gemeinsam vertreten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Das Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.
    1.  

§ 5    Aufnahmegebühr/Beiträge

  1. Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die einmalige Aufnahmegebühr ist unmittelbar nach Aufnahme in den Verein zu entrichten.
  2. Der Kassierer ist ermächtigt, die Mitgliedsbeiträge, die Aufnahmegebühr und Beträge der Fehlstunden der Arbeitsstunden mittels SEPA-Lastschriftmandat im Voraus von den Konten der Mitglieder einzuziehen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe der Gläubiger-ID: DE05ZZZ00002518096 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Nummer) jährlich bis zum 28. Februar eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
  3. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie eventuellen Rücklastschriften entstehenden Kosten.
  4. Der Jahresbeitrag des Fischereiverbandes Saar ist im festgesetzten Jahresbeitrag des SFV Primsweiler e.V. mit enthalten. Beitragserhöhungen des Fischereiverbandes Saar sind nach ihrem Inkrafttreten von den Vereinsmitgliedern zu übernehmen.
  5. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig, ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge vollständig ausgeglichen sind.

§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. den Angelsport an vereinseigenen oder vom Verein an gepachteten Gewässern im Rahmen der Vereinssatzungen und des geltenden Fischereirechts auszuüben.
  2. an allen Versammlungen oder Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.              

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  1. die Interessen des Vereins zu wahren,
  2. an den Anlagen des Vereins sowie an den Gewässern Ordnung und Sauberkeit zu wahren,
  3. Kraftfahrzeuge aller Art nur an den dafür bestimmten Plätzen abzustellen.

Alle Vereinsmitglieder haben sich so zu verhalten, dass Anstand und Sitte eingehalten werden und Ruhe, Sicherheit und Ordnung stets gewährleistet sind. Jeder hat darauf zu achten, dass Störungen und Belästigungen Anderer unterbleiben.

§ 7    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt,

  1. durch Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
  2. durch Auflösung des Vereines,
  3. durch Tod,
  4. durch Ausschluss. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit, der
    1. gerichtlich nach dem Fischereigesetz bestraft wurde,
    2. das Interesse oder das Ansehen des Vereins durch eigenes Verschulden in außerordentlich grober Weise geschädigt hat und innerhalb des Vereins wiederholten bzw. erheblichen Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,
    3. die von Verein festgelegten Pflichtstunden nicht abarbeitet oder den dafür festgesetzten Pflichtstundensatz nicht bezahlt,
    4. mit den Zahlungen seines Jahresbeitrags über den 28. Februar des Jahres hinaus ohne wichtigen Grund im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht nachkommt.
    5. die Vereinssatzung wider handelt.
    6. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der vorgenannten Pflichten aus §6
    7. durch Ausschluss wegen anderer, nicht im § 7 aufgeführter Gründe.
  5. Mit Zustellung der Ausschluss-Entscheidung des Vorstandes enden Mitgliedschaft
    und sämtliche Ämter, die das betroffene Mitglied innehatte. Ausgeschlossene Mitglieder oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge. Sämtliche Vereinsunterlagen sind an den Vorstand zurückzugeben.

 

Über jeden formellen Vereinsausschluss entscheidet der Vorstand nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles. Der Ausschluss sowie die Gründe dafür sind dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat seinerseits die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen, schriftlichen Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, die in diesem Falle baldmöglichst einzuberufen ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitglieds.

§ 8    Vereinsgelder

Die Gelder zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus,

  1. Mitgliedsbeiträgen und den Aufnahmegebühren,
  2. Erlösen von Vereinsveranstaltungen,
  3. Vermietung des Vereinshauses,
  4. Verpachtung vereinseigene Gewässer,
  5. Spenden.

 Vereinsvermögen darf nur zu Zwecken verwendet werden, die den Interessen des Vereines dienen.

§ 9    Kassenwesen

Der Kassierer hat die Kassengeschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass

  1. Aufnahmegebühren erhoben werden und Beiträge jährlichen mittels SEPA-Lastschriftmandat im Voraus von den Konten der Mitglieder einzuziehen.
  2. das Kassenbuch geführt wird und dieses jährlich im Rahmen einer Kassenprüfung durch 2 Kassenprüfer abgeschlossen wird. Die maßgeblichen Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 10  Schriftwesen

Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlicher Arbeiten des Vereins. Er führt Protokoll über die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind schriftlich festzuhalten und vom 1. Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

Die aus den Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen resultierenden Bestimmungen sind zusätzlich schriftlich in einem gesonderten Dokument festzuhalten, das von allen Mitgliedern jederzeit eingesehen werden kann.

§ 11  Versammlungen

  1. Im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen werden.

§ 12  Arbeitsstunden

  1. Jedes Mitglied, das an den Vereinsgewässern geangelt hat, ist verpflichtet 4 Arbeitsstunden im Jahr abzuleisten.
  2. Sind Arbeitsstunden angesetzt, ist es grundsätzlich verboten, die vereinseigenen Gewässer zu befischen.
  3. Jede nicht abgeleistete Arbeitsstunde wird in Rechnung gestellt.
  4. Ausgenommen von der Ableistung sind:
    • Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben
    • Mitglieder mit Schwerbehindertenausweis ab 50 %
    • Mitglieder, die mit dem Um- oder Neubau ihrer Wohnhäuser beansprucht sind.

§ 13  Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  3. Die Abstimmungen in den Mitgliederversammlungen erfolgen öffentlich. Lediglich der geschäftsführende Vorstand wird geheim per Stimmzettel gewählt. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass durch die Mitglieder der Versammlung mehrere Mitglieder für ein Vorstandsamt vorgeschlagen wurden.
  4. Über den Widerspruch aus dem Verein ausgeschlossener Mitglieder §7 wird geheim abgestimmt.
  5. Für eine gültige Beschlussfassung ist die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze sowie die Beachtung der Vereinssatzungen maßgeblich.

§ 14  Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Für die Änderung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Versammlungsteilnehmer erforderlich. Das gilt auch für die Änderung des Satzungszwecks.

§ 15  Einladungen zu Versammlungen

Versammlungen und Veranstaltungen werden im amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Schmelz, im Internet, E-Mail-Verteiler oder in der Messenger-Gruppe bekannt gegeben. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Schmelz haben, sind schriftlich zu informieren.

§ 16  Haftungsausschluss

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Die Mitglieder haften hier nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB, also insbesondere aus der sog. Unerlaubten Handlung nach § 823 BGB. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

§ 17  Vereinsjugend

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und die bestehende Ordnung selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand.

§ 18  Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Dabei müssen ¾ der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Vereines stimmen.
  2. Über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens sollte in der gleichen Versammlung beschlossen werden.
  3. Erloschen ist der Verein erst dann, wenn die Abwicklung der Vereinsgeschäfte durch die beschlossene Verwertung des Vereinsvermögens abgeschlossen ist.

§ 19  Gültigkeitsklausel

Sollten einzelne Punkte in der Satzung nicht rechtskonform sein, so bleiben alle anderen Punkte der Satzung hiervon unberührt. Die rechtsungültigen Inhalte sind durch rechtskonforme Inhalte zu ersetzen. Die Anfechtung der Satzung nach BGB bleibt unberührt.

§ 20  Gültigkeit und Inkrafttreten dieser Satzung

Die vorliegende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 09.03.2024 beschlossen.

Die Satzung in der Fassung vom 12.05.1999 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Schlusswort

Über alle in dieser Satzung nicht enthaltende Punkte, sowie über Unstimmigkeiten in der Auslegung der Satzung, entscheidet der Vorstand.

 

Primsweiler, den 09.03.2024