Jugendordnung

 

Inhalt:

§ 1 Name und Mitgliedschaft
§ 2 Aufgaben und Ziele der Jugendgruppe
§ 3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
§ 4 Angelerlaubnis
§ 5 Jugendkasse
§ 6 Arbeitsdienste
§ 7 Fischereiausübung
§ 8 Verstöße gegen die Jugendordnung
§ 9 Kommunikation
§ 10 Termine und Veranstaltungen
§ 11 Aufsichtspflicht, Haftung
§ 12 Inkrafttreten

§ 1 Name und Mitgliedschaf

 1. Die Jugendgruppe des Sportfischerverein Primsweiler e.V. bildet eine eigenständige, jedoch nicht geschäftsfähige Gruppe innerhalb des Angelvereins.

2. Jugendliche im Sinne der Vereinsatzung sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Jugendliche gelten weitere Reglungen, wie z.B. die Jugendordnung. Sie gestalten unter Beachtung der Satzung und Gewässer- Hausordnung des Sportfischerverein Primsweiler e.V. ihre Arbeit eigenverantwortlich.

3. Mitglieder der Jugendgruppe können Kinder und Jugendliche unter dem 18. Lebensjahr mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten werden. Über die Aufnahme eines Jugendlichen im Verein und in die Jugendgruppe entscheiden der Vorstand und der 1. Jugendwart.

4. Die/der Erziehungsberechtigte ist verpflichtet dem 1. Jugendwart schriftlich mitzuteilen, ob Krankheiten wie Allergien, Überempfindlichkeit gegenüber Nahrungsmittel etc. vorliegen. Ebenfalls sind Angaben darüber zu machen ob der Jugendliche Schwimmer/Nichtschwimmer ist. Hierüber ist mit einer Elternerklärung Auskunft zu erteilen.

5. Die/der Erziehungsberichtige ist verpflichtet, Änderungen in der Wohnanschrift, des SEPA-Lastschriftmandats oder der Kontaktdaten dem Geschäftsführenden Vorstand bekannt zu geben.

§ 2 Aufgaben und Ziele der Jugendgruppe

1. Jugendliche für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt zu begeistern, ihnen Achtung vor Natur, Umwelt und im Umgang mit Lebenswesen zu vermitteln. Mit ihnen Lebensraum für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen.

2. Jugendliche an das waidgerechte Angeln heranzuführen.

3. Jugendliche fachlich bis zum Ablegen der Fischerprüfung zu unterstützen.

4. Jugendliche bei ihrer persönlichen Entwicklung positiv zu unterstützen.

§ 3 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

1. Alle Beiträge und Gebühren sind auf der Internetseite des Sportfischerverein Primsweiler e.V. unter sfv-primsweiler.de -> Dokumente zu entnehmen.

§ 4 Angelerlaubnis

1. Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr dürfen nach bestandener Fischerprüfung allein an den Vereinsgewässern fischen

2. Kinder unter zehn Jahren dürfen in Begleitung eines volljährigen Anglers an das Angeln herangeführt werden. Voraussetzung dabei ist, dass ein volljähriger Fischer, Mitglied des Sportfischerverein Primsweiler e.V. ist und einen gültigen Fischereischein besitzt und als

          – Erziehungsberechtigter oder
          – Zuständiger Jugendwart oder
          – von den Eltern mit der Aufsicht betraute
            Person (Opa, Onkel)

Autorität über das Kind hat, den Fischfang im rechtlichen Sinne ausüben.

§ 5 Jugendkasse

1. Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen.

2. Die Jugendkasse wird vom Jugendwart geführt.

3. Zur Förderung der Jugendarbeit steht der Jugendgruppe der von ihr aufgebrachte Jahresbeitrag zur Verfügung.

4. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Jugendwart im Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand

§ 6 Arbeitsdienste

    1. Jugendliche sind von dem festgesetzten Arbeitsdienst befreit.

§7 Fischereiausübung

1. Die Fischereiausübung der Jugendlichen regelt in nachfolgender Reihenfolge das geltende Gesetz, die Satzung des Vereins. Die Gewässerordnung des Vereins sowie die Jugendordnung.

2. Während der Aktivitäten und Veranstaltungen der Jugendgruppe ist die Beaufsichtigung ihres Kindes gewährleistet durch den Jugendwart und seine Stellvertreter (Aufsichtspflicht). Dies ist nicht der Fall, wenn Ihr Kind das Vereinsgelände außerhalb der mitgeteilten Zeiten aufsucht oder sich außerhalb unserer Veranstaltungen zu den Vereinsgewässern begibt. Weder kann und soll gewährleistet werden, dass sich dort stets volljährige Vereinsmitglieder befinden, noch wären diese berechtigt oder gar verpflichtet, Aufsichtspflicht über minderjährige Vereinsmitglieder zu übernehmen. In derartigen Fällen verbleibt die Aufsichtspflicht bei Ihnen, so dass wir Sie bitten, hierfür mit Ihrem Kind verbindliche Regeln zu vereinbaren.

3. Die Jugendleitung kann kurzfristig Sonderregelungen beschließen um z.B. Wissen und Angeltechniken zu vermitteln.

4. Jugendliche haben zum Zeitpunkt der Fischereiausübung Ihren Fischereischein und Mitgliedsausweis mit zuführen. Eine Kontrolle durch Fischereiaufseher, Vorstandsmitglied und Polizeibeamte ist jederzeit möglich.

§ 8 Verstöße gegen die Jugendordnung

Verstöße gegen das öffentliche Gesetz, die Satzung des Vereins, die Gewässerordnung oder der Jugendordnung können zu Abmahnungen  oder auch zum Vereinsausschluss führen.

§ 9 Kommunikation

Auf der Internetseite des Sportfischerverein Primsweiler e.V. ( www.sfv-primsweiler.de) erhalten Jugendliche und ihre Eltern die wichtigsten Informationen zum Thema Fischen, Veranstaltungen und Verein.

1. Um kurzfristige Terminänderungen oder Ausfall von Veranstaltungen in der Jugendgruppe bekannt zu geben, wird über den Messenger- Dienst organisiert. Hier sind alle Eltern herzlich willkommen. Jugendliche oder Eltern, die nicht Teilnehmer des verwendeten Kurznachrichtendienstes sind, werden telefonisch über Terminänderungen informiert.

2. Jugendliche, die an Veranstaltungen nicht teilnehmen können oder wollen schicken dem 1. Jugendwart bitte eine Absage per Kurznachrichtendienst.

§ 10 Termine und Veranstaltungen

Der Jahresterminplan für die Jugend steht auf der Internetseite des Vereins zur Verfügung und wird in Papierform am Vereinshaus angehängt

§ 11 Aufsichtspflicht, Haftung

1. Während der Jugendveranstaltung ist die Beaufsichtigung Ihres Kindes gewährleistet durch den Jugendwart oder durch seine Vertreter (Aufsichtspflicht). Sollten Kinder eine Veranstaltung des Vereins verlassen wollen, so ist dies jederzeit nach Rückmeldung an eine Aufsichtsperson des Vereins möglich. Bitte vereinbaren Sie hierzu mit Ihrem Kind eine verbindliche Regelung.

2. Für alle beim Angeln oder Teilnahme an den Veranstaltungen evtl. verursachte Personen- und Sachschäden haftet der Sportfischerverein Primsweiler e.V. oder die beauftragten Personen nicht.

3. Außerhalb geschlossener Veranstaltungen der Jugendgruppe obliegt die Aufsichtspflicht der Jugendlichen bei den jeweiligen Erziehungsberechtigten.

4. Bei Schäden, die dem Verein durch grob fahrlässiges Verhalten oder Handeln eines Jugendlichen entstehen ist voller Schadensersatz durch die Erziehungsberechtigten zu leisten.

5. Der Verein übernimmt keine Haftung, die dem Jugendlichen persönlich oder die gegenüber Dritten entstehen.

§ 12 Inkrafttreten

Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Vorstandsitzung vom 24.05.2022 in Kraft.